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Jeder Wähler bekommt einen Stimmzettel. Er hat zwei Stimmen, untergliedert in Erst- und Zweitstimme. Aber wie unterscheiden sich die beiden? Die Erststimme dient der Wahl einer Person, die im Bundestag den Wahlkreis vertreten soll. Hier gilt das Prinzip der Mehrheitswahl. Das bedeutet, der Kandidat, der am meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, ist automatisch im Parlament, ganz unabhängig von der Parteizugehörigkeit. Sogar Parteilose können theoretisch einen Wahlkreis für sich entscheiden. Mit der Zweitstimme bestimmen die Wähler, wie viele Sitze die jeweiligen Parteien im Bundestag bekommen. Bei der Zweitstimme gilt das Prinzip der Verhältniswahl. Ein Beispiel verdeutlicht, was damit gemeint ist: Kann eine Partei 20 Prozent aller Stimmen auf sich vereinigen, soll sie auch im Bundestag grundsätzlich mit 20 Prozent der zu vergebenden Sitze vertreten sein. Die Fünf-Prozent-Hürde sorgt dafür, dass die Parteien, die weniger als fünf Prozent der Stimmen gesammelt haben, nicht ins Parlament kommen. Die Sitze im Bundestag verteilen sich also letztlich nur auf die Parteien, die in den Bundestag einziehen konnten. Die Fünf-Prozent-Klausel verhindert, dass kleine Splitterparteien Bundestagsmandate erhalten. So sollen stabilere Regierungen ermöglicht werden.
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